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Einwohnermeldeamt

Eine beglaubigte Kopie ist ein mit dem Original identisches Duplikat, bei dem derjenige, der die Kopie ausstellt, versichert, dass sie mit dem Original übereinstimmt.

Um eine beglaubigte Kopie ausgestellt zu bekommen, muss der Antragsteller mit dem zu kopierenden Originaldokument zum Einwohnermeldeamt gehen. Beglaubigte Kopien werden von einem Gemeindeagent vor Ort anhand des vom Antragsteller vorgelegten Originaldokuments erstellt.

Zur Information: Gesetz vom 29. Mai 2009 zur Abschaffung der Pflicht, eine beglaubigte Kopie eines Originaldokuments vorzulegen.
In jedem Verwaltungsverfahren, das dem Staat, den Gemeinden oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt, darf die Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Original der Kopie eines Dokuments, das von einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde oder einer Verwaltungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurde und in diesem Verfahren vorzulegen ist, nicht verlangt werden. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten oder übermittelten Kopie, kann die Vorlage des Originals unter Angabe der Gründe für diese Forderung verlangt werden. Das Einwohnermeldeamt ist nicht in der Lage, eine beglaubigte Kopie einer von einer anderen Gemeinde ausgestellten Personenstandsurkunde (Geburt, Heirat, Tod) zu erstellen.

Durch die Unterschriftsbeglaubigung werden die Echtheit und Richtigkeit einer Unterschrift bestätigt, die unter ein Schriftstück oder eine privatschriftliche Urkunde gesetzt wird. Die Beglaubigung dient als Nachweis dafür, dass die Unterschrift echt und beweiskräftig ist und von der jeweiligen Person selbst vorgenommen wurde.
Um die eigene Unterschrift auf Dokumenten beglaubigen zu lassen, muss die betreffende Person mit einem gültigen Ausweisdokument beim Einwohnermeldeamt vorstellig werden und das Dokument persönlich vor dem zur Beglaubigung von Unterschriften befugten Gemeindeagent unterschreiben.

Die folgenden Bescheinigungen können gegen Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments im Einwohnermeldeamt beantragt werden:

  • Wohnsitzbescheinigung
  • Erweiterte Wohnsitzbescheinigung
  • Lebensbescheinigung
  • Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerverzeichnisse

Diese Bescheinigungen können sie ebenfalls über unsere Homepage beantragen (Versand per E-Mail oder auf dem Postweg):

oder, falls Sie Inhaber eines Luxtrust-Zertifikats ist, direkt auf www.MyGuichet.lu runterladen.

Für die Lebensbescheinigung ist es erforderlich, dass Sie persönlich beim Einwohnermeldeamt erscheinen.

Diese Bescheinigungen werden in luxemburgischer, französischer und deutscher Sprache auf der Grundlage der im Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Daten ausgestellt.

Das Einwohnermeldeamt kann für Minderjährige, die ohne ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten ins Ausland reisen, eine Einverständniserklärung ausstellen.

Der/Die Erziehungsberechtigte erscheint persönlich mit einem gültigen Ausweis im Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde des Kindes und muss folgende Angaben machen:

  • Name der volljährigen Begleitperson (ggf. Name des Vereins, der Schule usw.)
  • Reiseziel des Kindes (Land und Ort)
  • Datum der Abreise und Rückkehr des Kindes

Der Text der Einverständniserklärung kann auch vorab auf einem einfachen Blatt Papier verfasst werden. Die Unterzeichnung des Dokuments erfolgt in Anwesenheit eines Gemeindebeamten, der die Unterschrift der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds beglaubigt.

Anmeldung

Jede Person, die innerhalb des Großherzogtums Luxemburg umzieht, muss sich innerhalb von acht Tagen nach Bezug der neuen Wohnung beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung des Wohnortes anmelden.

Da die Situation je nach Nationalität, Herkunft und Zivilstand des neuen Einwohners unterschiedlich ist, beschränken wir uns auf einige allgemeine Hinweise. Für weitere Informationen können Sie sich direkt an das Einwohnermeldeamt wenden.

Vorzulegende Dokumente:

  • Gültiger nationaler Personalausweis oder Reisepass
  • Für nicht-luxemburgische Bürger, die aus einer anderen luxemburgischen Gemeinde kommen: die Anmeldebescheinigung (attestation d’enregistrement), die Aufenthaltskarte (carte de séjour) oder den Aufenthaltstitel (titre de séjour)
  • einen Nachweis über den gewöhnlichen Wohnsitz (z. B.: einen Mietvertrag bei Mietwohnungen)
  • Wenn der Betroffene noch nie zuvor im Großherzogtum Luxemburg registriert war, wird ihm dringend empfohlen, Dokumente vorzulegen, die seine Angaben zum Familienstand überprüfen können (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Scheidung, ...)

Die Anmeldung eines Bürgers, der aus einer anderen luxemburgischen Gemeinde kommt, kann auch über die Plattform MyGuichet.lu erfolgen. Dieser Schritt über www.MyGuichet.lu ist auf Bürger beschränkt, die bereits im Großherzogtum wohnen und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb des Landes oder ins Ausland verlegen.

Ausländische Staatsangehörige müssen außerdem die Formalitäten für die Zuwanderung erfüllen.
Achtung: Die Formalitäten für die Zuwanderung hängen von der Nationalität und dem Status der betreffenden Person ab!

Sie sind neu in der Gemeinde Niederanven? Hier erfahren Sie, was Sie bereits bei der Gemeindeverwaltung beantragen können:

Abmeldung

Umzug in eine andere Gemeinde des Großherzogums

Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes innerhalb des Großherzogtums Luxemburg ist jeder Bürger verpflichtet, dies beim Einwohnermeldeamt seines neuen Wohnortes anzumelden.

Wechselt der Betroffene die Wohngemeinde, sorgt die Gemeindeverwaltung seines neuen Wohnortes für seine Löschung aus dem Gemeinderegister seiner früheren Wohngemeinde.

Umzug ins Ausland

Jede Person, die das Land endgültig verlässt, muss sich spätestens am Tag vor ihrer Abreise beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes im Großherzogtum Luxemburg abmelden.

Die Unterkunft und das Zimmer müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • dem Gesetz vom 20. Dezember 2019 über die Kriterien der Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Bewohnbarkeit von Wohnungen und Zimmern, die zu Wohnzwecken vermietet oder zur Verfügung gestellt werden.
  • die großherzogliche Verordnung vom 20. Dezember 2019zur Festlegung der Mindestkriterien für Gesundheit, Hygiene, Sicherheit und Bewohnbarkeit, denen Wohnungen und Zimmer, die zu Wohnzwecken vermietet oder zur Verfügung gestellt werden, entsprechen müssen.

Gemäß Artikel 3 des oben genannten Gesetzes ist jeder Eigentümer oder Betreiber, der ein oder mehrere Zimmer vermietet oder zur Verfügung stellt, verpflichtet, diese vorher beim Bürgermeister der Gemeinde zu deklarieren, indem er die Höchstzahl der Personen angibt, die darin untergebracht werden können und der Deklaration einen (maßstabsgerechten) Grundriss der Räumlichkeiten beifügt.

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, können Sie das Das unten stehende Formular (FR) verwenden.

Kein zukünftiger Mieter wird in der Gemeinde Niederanven eingetragen angemeldet, bis die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Deklaration zurückgeschickt wurde und unsere zuständige Abteilung die Einhaltung des oben genannten Gesetzes überprüft hat.

Der Personalausweis ist für alle Personen über 15 Jahre mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einer luxemburgischen Gemeinde haben, Pflicht. Für Luxemburger unter 15 Jahren ist der Personalausweis optional und kann von einem Erziehungsberechtigten beantragt werden.

Die luxemburgischen Einwohner der Gemeinde Niederanven können ihren Antrag auf einen Personalausweis entweder beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Niederanven oder beim Centre des Technologies de l'Information de l'Etat (CTIE) (11, Rue Notre-Dame L-2240 Luxemburg) stellen.

Gebühren für den Personalausweis :

  • 14,00 € für Volljährige und Kinder ab 15 Jahren
  • 10,00 € für Kinder zwischen 4 und 15 Jahren
  • 5,00 € für Kinder unter 4 Jahren.

Die Kosten sind im Voraus auf das folgende Konto zu überweisen:
Inhaber: TS-CE CTIE Cartes d'identités
BIC-Code: CCPLLULL
IBAN: LU44 1111 7028 7715 0000
Kommunikation: Demande de carte d'identité pour « Vorname, Nachname »

Die Gebühr kann ebenfalls im Voraus online über Guichet.lu oder bei der Antragstellung über die Payconiq-Applikation bezahlt werden.

Bei der Beantragung vorzulegende Dokumente:

  • Aktueller Personalausweis (bei Verlust oder Diebstahl: die Verlust- oder Diebstahlanzeige)
  • Nachweis der Zahlung

Die Abgabe eines Passfotos ist nicht mehr erforderlich, da es bei der Beantragung des neuen Personalausweises aufgenommen wird.

Die reguläre Frist für die Ausstellung von Personalausweisen beträgt in der Regel 10 Arbeitstage ab dem Tag der Beantragung.

Beschleunigtes Verfahren:

Bei Beantragung eines Personalausweises im beschleunigten Verfahren beträgt die Gebühr 45,00 €. Die Ausstellung erfolgt zwingend im CTIE (11, rue Notre-Dame in L-2240 Luxemburg) mit einer Bearbeitungszeit von 3 Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
Christine Greis (34 11 34 - 29) oder Sébastien Habets (34 11 34 - 25)

Der Reisepass ist ein Reisedokument, das vom Staat ausgestellt wird, um die Identifizierung seines Besitzers durch die Behörden anderer Staaten zu ermöglichen. Seit der Einführung des biometrischen Reisepasses stellt Luxemburg ein Dokument pro Person aus. Somit verfügt jedes Kind über einen eigenen Reisepass.

Der Reisepass ist nur für Reisen in die Länder erforderlich, in denen er verlangt wird, d. h. in den meisten Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Visa für die Einreise und den Aufenthalt in einem Drittland werden ebenfalls über diesen Reisepass erteilt, wenn diese Formalität verlangt wird.

Luxemburgische Einwohner der Gemeinde Niederanven können ihren Antrag auf einen Reisepass entweder beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Niederanven oder beim Bureau des passeports, des visas et des légalisations (BPVL) (6, Rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxemburg) einreichen.

Die Gültigkeit des biometrischen Reisepasses beträgt 2 Jahre für Kinder unter 4 Jahren und 5 Jahre für Erwachsene und Minderjährige ab 4 Jahren.

Gebühren für den biometrischen Reisepass :

  • 50,00 € für Volljährige und Kinder ab 4 Jahren
  • 30,00 € für Erwachsene und Kinder unter 4 Jahren

Die Kosten sind im Voraus auf das folgende Konto zu überweisen:

Inhaber: Bureau des Passeports, Visas et Légalisations
BIC-Code: CCPLLULL
IBAN: LU46 1111 1298 0014 0000
Mitteilung: Demande de passeport biométrique pour "Vorname, Nachname".

Die Gebühr kann auch im Voraus online über Guichet.lu bezahlt werden.

Bei der Beantragung vorzulegende Dokumente :

  • Aktueller Reisepass (bei Verlust oder Diebstahl: die Verlust- oder Diebstahlanzeige).
  • Nachweis der Zahlung

Pässe können persönlich (oder von der beauftragten Person, die zur Abholung des Passes berechtigt ist) nach 7 Werktagen im Pass-, Visa- und Beglaubigungsbüro (6, Rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxemburg) oder nach 2 Wochen ab Antragstellung im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung des Wohnortes abgeholt werden.
Die Wahl des Abholortes ist bei der Beantragung des Reisepasses anzugeben.

Eilverfahren:

Für das Eilverfahren wird für die Herstellung des Reisepasses eine zusätzliche Gebühr erhoben. So beträgt die Gebühr für einen Reisepass mit einer Gültigkeit von 5 Jahren 150 EUR, während für einen Reisepass mit einer Gültigkeit von 2 Jahren (nur für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr) 90 EUR zu zahlen sind.
Im Falle eines Eilverfahrens kann der neue Reisepass nach 3 Werktagen im Bureau des passeports, des visas et des légalisations (BPVL) (6, Rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxemburg) abgeholt werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an:
Christine Greis (34 11 34 - 29) oder Sébastien Habets (34 11 34 - 25)

Allgemeine Regeln (Loi modifiée du 9 mai 2008 relative aux chiens)

Jeder Hund muss elektronisch mit einem Chip durch einen ermächtigten Tierarzt gekennzeichnet werden und innerhalb von vier Monaten nach seiner Geburt bei der Wohngemeinde des Halters angemeldet werden. Die Daten des Chips werden in einer informatischen Datenbank gespeichert.

Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage folgender Dokumente:

  • eine von einem zugelassenen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung (siehe unten), in der die Identifizierung der Rasse (oder Gattung), die elektronische Kennzeichnung des Hundes sowie seine gültige Tollwutimpfung bestätigt werden.
  • Ein Beleg, dass ein Versicherungsvertrag mit einer im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen oder zum Geschäftsbetrieb berechtigten Gesellschaft abgeschlossen wurde, der die Haftpflicht des Hundehalters für durch das Tier verursachte Schäden an Dritten garantiert.

In den folgenden Fällen ist der Halter verpflichtet, dies bei der Gemeindeverwaltung zu melden:

  • Tod, Verlust oder Abtretung des Hundes
  • Änderung des Wohnsitzes des Hundehalters
  • Wechsel des Hundehalters.

Die jährliche Hundesteuer beträgt 30€ und wird im ersten Quartal eines jeden Jahres in Rechnung gestellt.

"Potenziell gefährliche" Hunde

Gemäß dem geänderten Gesetz vom 9. Mai 2008 über Hunde werden folgende Hunde als potenziell gefährliche Hunde betrachtet:

  • Hunde der Rassen Staffordshire Bullterrier, Mastiff, American Staffordshire Terrier und Tosa;
  • Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale mit Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier, Typ "Pitbull", vergleichbar sind;
  • Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale mit Hunden der Rasse Mastiff, Typ "Boer-bulls", vergleichbar sind;
  • Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale mit Hunden der Rasse Tosa vergleichbar sind.
  • alle anderen Hunde, die durch eine Entscheidung der Veterinärverwaltung festgestellt wurden.

Die Anmeldung eines potenziell gefährlichen Hundes erfolgt in zwei Schritten:

Die erste Anmeldung erfolgt gegen Empfangsbestätigung innerhalb von vier Monaten nach der Geburt des Hundes unter Vorlage der folgenden Dokumente:

  • eine von einem zugelassenen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung (siehe unten), in der die Kennzeichnung der Rasse (oder Gattung), die elektronische Kennzeichnung des Hundes sowie seine gültige Tollwutimpfung bestätigt werden.
  • Ein Beleg, dass ein Versicherungsvertrag mit einer im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen oder zum Geschäftsbetrieb berechtigten Gesellschaft abgeschlossen wurde, der die Haftpflicht des Hundehalters für durch das Tier verursachte Schäden an Dritten garantiert.

Innerhalb von 18 Monaten nach der Geburt des Hundes muss der Halter bei der Gemeinde eine zweite Anmeldung mit den folgenden Dokumenten vornehmen:

  • das Diplom, das den erfolgreichen Abschluss eines Hundetrainings belegt
  • eine tierärztliche Bescheinigung, aus der das Datum der Kastration hervorgeht
  • das Diplom, das den erfolgreichen Abschluss des Hundehalters in den Ausbildungskursen bestätigt

Standesamt

Auszüge und beglaubigte Kopien von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können beim Einwohnermeldeamt für Urkunden beantragt werden, die in der Gemeinde Niederanven ausgestellt wurden.

Geburtsurkunde (FR)

Heiratsurkunde (FR)

Sterbeurkunde (FR)

Alle in Luxemburg geborenen Personen können auch eine Kopie ihrer Geburtsurkunde in authentifiziertem Modus über www.MyGuichet.lu beantragen.

Jede Geburt muss dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Geburt stattgefunden hat, innerhalb von 10 Tagen nach der Entbindung gemeldet werden (der Tag der Entbindung zählt nicht). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, wird die Frist bis zum ersten darauffolgenden Werktag verlängert.

Achtung: Wird die Geburt nicht innerhalb dieser Frist angemeldet, muss ein Gerichtsbeschluss zur Ausstellung der Geburtsurkunde vorliegen.

Die Geburt des Kindes wird von einem Elternteil oder von Ärzten, Hebammen oder anderen Personen, die bei der Entbindung anwesend waren, gemeldet.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Behördengängen nach einer Geburt finden Sie auf  Guichet.lu

Zusammenstellung des Dossiers

Die zukünftigen Ehepartner werden gebeten, sich mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung zu setzen, um eine Liste der für die standesamtliche Trauung erforderlichen Unterlagen zu erhalten.

In Luxemburg geht jeder Hochzeit eine zehntägige Publikation voraus, die nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde der zukünftigen Ehepartner erfolgt. Die Hochzeit darf nicht vor dem zehnten Tag ab dem Tag der Publikation erfolgen und muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum der Publikation erfolgen.

Datum und Ort der Hochzeit

Das Datum der Hochzeit wird vom Standesbeamten im Einvernehmen mit den künftigen Ehepartnern festgelegt, wenn alle für die Publikation der Hochzeit erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Es ist daher wichtig, dass die zukünftigen Eheleute weder das Datum noch die Uhrzeit der kirchlichen Trauung festlegen, bevor sie die Formalitäten bei der Gemeinde erledigt haben.

In der Gemeinde Niederanven findet die standesamtliche Trauung in der Regel im Hochzeitssaal in der Gemeindeverwaltung in Oberanven statt. Seit einem Beschluss des Gemeinderats im Jahr 2023 ist es jedoch auf Anfrage auch möglich, im Europapark in Oberanven oder im Zentrum "A Schommesch" in Oberanven zu heiraten.

Für weitere Informationen können Sie sich an das Einwohnermeldeamt wenden.

Nach dem geänderten Gesetz vom 9. Juli 2004 über die Rechtsfolgen bestimmter Partnerschaften müssen die beiden Partner unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts gemeinsam vor dem Standesbeamten ihres gemeinsamen Wohnsitzes erscheinen und dort persönlich und gemeinsam ihre Partnerschaft und gegebenenfalls das Bestehen einer Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Partnerschaft erklären, sofern eine solche Vereinbarung zwischen ihnen geschlossen wurde.

Bevor sie eine Partnerschaft eintragen können, müssen die zukünftigen Partner zwingend an derselben Adresse rechtmäßig wohnen.

Zukünftige Partner werden gebeten, sich mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung zu setzen, um eine Liste der für ihre Partnerschaftserklärung erforderlichen Unterlagen zu erhalten.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Auswirkungen und den steuerlichen Implikationen finden Sie unter guichet.lu.

Personen, die die luxemburgischen Staatsangehörigkeit beantragen wollen, können dazu alle Informationen auf guichet.lu finden.

Ein Todesfall muss bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der die Person verstorben ist, gemeldet werden.

Die Todeserklärung kann vorgenommen werden:

  • entweder von dem Bestattungsunternehmen, das von der Familie beauftragt wurde
  • oder von einem engen Familienangehörigen des Verstorbenen oder jede andere Person

Die Person, die die Erklärung beim Einwohnermeldeamt abgibt, muss Folgendes vorlegen:

  • das ärztliche Attest, das den Tod bescheinigt;
  • wenn möglich, das Familienbuch des Verstorbenen oder, falls nicht vorhanden, alle Identitätsnachweise und Dokumente des Verstorbenen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Ausweisdokumente);
  • die Bescheinigung über die Einsargung, wenn der Verstorbene in einer anderen Gemeinde beigesetzt werden soll;
  • im Falle einer Einäscherung:
            -die Bescheinigung über die Einsargung sowie die ärztliche Bescheinigung, dass es keine Anzeichen oder Hinweise auf einen gewaltsamen Tod gibt;
             -die ärztliche Bescheinigung, dass der Verstorbene nicht Träger eines "Schrittmachers" war.

Beisetzung

Die Beisetzung der sterblichen Überreste muss zwischen der 36. und 72. Stunde nach dem Tod erfolgen. Auf begründeten Antrag kann diese Frist bei Vorlage einer vom Inspektionsarzt ausgestellten Bescheinigung über die 72. Stunde hinaus verlängert werden. Dies gilt auch für sterbliche Überreste, die eingeäschert werden. Diese dürfen nicht vor der 24. Stunde zur Einäscherung abgeholt werden, müssen es aber bis zur 72. Stunde

In der Gemeinde Niederanven gibt es insgesamt 3 Friedhöfe, in den Ortschaften Ernster, Hostert und Senningen.
Diese Friedhöfe sind für die Beerdigung und die Aufbewahrung der Asche von Personen bestimmt, die:

  • auf dem Gebiet der Gemeinde Niederanven verstorben sind,
  • ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde Niederanven hatten, aber außerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind,
  • Anspruch darauf haben, in einer Grabstätte beigesetzt zu werden.

Auf dem Friedhof von Senningen befindet sich der „Jardin du souvenir“, der für die Verstreuung der Asche bestimmt ist.

Der Bürgermeister kann auf Wunsch des Verstorbenen auch die Verstreuung der Asche auf einer Parzelle auf dem Grundstück einer Privatperson genehmigen bzw. eine zivile Zeremonie zum Gedenken an den Verstorbenen abhalten.

Abschiedszeremonien werden auch vom Krematorium von Luxemburg in Hamm angeboten.

Seit Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der Gemeinde Betzdorf im Jahr 2018 können die Einwohner der Gemeinde Niederanven auch auf dem Waldfriedhof in Roodt-Syre unter denselben Bedingungen wie die Einwohner der Gemeinde Betzdorf beerdigt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Betzdorf.

Im Todesfall, sofern ein kirchliches Begräbnis erwünscht ist, bitten wir Sie, die Paroisse Saint-Esprit Iewescht Syr schnellstmöglich zu kontaktieren, um ein Datum und eine Uhrzeit der Beerdigung (und des Sterbeamtes) festzulegen (T. : 34 00 42).